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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling Austria GmbH (Grayling) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling legen die Rechte und Pflichten der Grayling fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Grayling geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Grayling schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Grayling wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Grayling noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Grayling alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Grayling den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Grayling angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Grayling zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Grayling werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Grayling verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Grayling im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Grayling geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Grayling ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Grayling gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Grayling ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Grayling vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Grayling berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Grayling, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Grayling in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Grayling. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Grayling Austria werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Grayling Austria GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Grayling hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Grayling für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Grayling vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Grayling ausgeschlossen.

6.2. Grayling gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Grayling eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Grayling von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Grayling behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Grayling durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Grayling den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Grayling berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Grayling kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Grayling möglich. Grayling kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Grayling haftet für alle durch von Grayling oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Grayling verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Grayling vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Grayling.

10. Geheimhaltung
Grayling verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Grayling und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Grayling zuständige Gericht als vereinbart. Grayling ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Emirates führt ersten Flug mit vollständig geimpften Crews am Boden und in der Luft durch

Emirates führt ersten Flug mit vollständig geimpften Crews am Boden und in der Luft durch
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Emirates führt ersten Flug mit vollständig geimpften Crews am Boden und in der Luft durch © Emirates

Pressemeldung, 22.02.2021 Wien/Dubai, 22. Februar 2021 – Im Zuge der Verpflichtung zur Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter und Kunden hat Emirates als eine der ersten Fluggesellschaften der Welt einen Flug mit vollständig geimpften Frontline-Teams durchgeführt, die Kunden an allen Berührungspunkten der Reise betreuen.

Am Sonntag, dem 21. Februar wurde der gesamte Betrieb für Flug EK215, der um 8.30 Uhr von Dubai nach Los Angeles startete, von geimpften operativen Mitarbeitern durchgeführt: Sowohl Mitarbeiter des Check-ins und der Sicherheitskontrolle als auch Lounge- und Boarding-Gate-Mitarbeiter und Ingenieure, Piloten und Kabinenpersonal hatten sich für eine vollständige Impfung entschieden.

Unterstützt wurde der Flugbetrieb auch von vollständig geimpften Belade- und Handling-Teams von dnata sowie von Emirates SkyCargo-Teams, die sich um die Fracht- und Logistikanforderungen für EK215 kümmerten.

Die Emirates Group hat ihre Impfkampagne vor etwas mehr als einem Monat gestartet. Seitdem haben fast 26.000 bzw. 44 Prozent der Mitarbeiter in der Luftfahrt der Vereinigten Arabischen Emirate beide Dosen des Impfstoffs von Pfizer-BioNTech oder Sinopharm erhalten.

Adel Al Redha, Chief Operating Officer von Emirates, sagte: „Unser operatives Personal steht an der vordersten Front der Luftfahrt, hilft Menschen, dorthin zu gelangen, wo sie gebraucht werden, und transportiert lebenswichtige Güter zu globalen Gemeinschaften. Der Schutz unserer Mitarbeiter durch Impfungen ist wichtig – für sie selbst, für unsere Gemeinschaft, für den reibungslosen Ablauf unseres Betriebs und auch für unsere Kunden, da sie dadurch einen zusätzlichen Schutz erhalten, wenn sie mit uns reisen. Die Nachfrage nach dem Covid-19-Impfstoff war sehr positiv und wurde von unseren Kollegen an der operativen Front gut angenommen. Wir möchten der Führung der Vereinigten Arabischen Emirate dafür danken, dass sie drei Arten von Impfstoffen im Land zur Verfügung stellt und sich proaktiv für ein umfassendes nationales Impfprogramm einsetzt.“

Fast 5.000 Mitarbeiter der Kabinen- und Cockpitbesatzung haben sich dafür entschieden, beide Dosen des Covid-19-Impfstoffs zu erhalten. Darüber hinaus haben tausende weitere Mitarbeiter der Emirates Group in anderen Funktionen ihren COVID-19-Impfstoff über die Kliniken und Impfzentren des Unternehmens erhalten, während andere sich in einem der vielen Impfzentren in den VAE impfen lassen hatten.

Al Redha fügte hinzu: „Zu Beginn der Pandemie hat Emirates umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen implementiert, um die Sicherheit unserer Kunden und Mitarbeiter in allen Phasen der Reise zu schützen und zu priorisieren. Mit dem schnellen Fortschritt unseres eigenen Impfprogramms und der hohen Inanspruchnahme werden bald mehr unserer Flüge mit vollständig geimpften Frontline-Mitarbeitern durchgeführt. Wir sind auch zuversichtlich, dass wir uns alle auf die Lockerung der Einreisebestimmungen für viele Länder freuen können, wenn mehr Menschen geimpft werden und gleichzeitig strenge Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.“

Das Impfprogramm der Emirates Group ist das jüngste in einer Reihe von Schutzmaßnahmen, mit denen die Gruppe ihre Versprechen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit gegenüber ihren Kunden, Mitarbeitern und den Gemeinden, denen sie weltweit dient, einhält. Die Impfzentren der Gruppe waren 12 Stunden am Tag, an jedem Tag der Woche, in Betrieb, um Frontline-Teams der Luftfahrt vorrangig mit dem Impfstoff zu versorgen.

Im Kampf gegen die Ausbreitung von COVID-19 haben die VAE derzeit eine der weltweit höchsten Impfraten für ihre Bürger und Einwohner. Bisher haben die VAE über 5,4 Millionen Dosen des Covid-19-Impfstoffs verabreicht. Our World In Data, eine Forschungswebsite mit Sitz an der Universität Oxford, berichtete kürzlich, dass die Verteilungsrate des Landes bei 55,27 Dosen pro 100 Menschen liegt und damit die zweithöchste der Welt ist.
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Emirates verbindet Menschen und Orte auf der ganzen Welt. Die Fluggesellschaft mit Sitz in Dubai unterstützt erstklassige Sport- und Kulturveranstaltungen und ist eine der weltweit bekanntesten Airline-Marken. Seit 2004 fliegt Emirates ab Österreich, inspiriert zum Reisen und fördert Handelsbeziehungen weltweit. Mit zwei täglichen Flügen ab Wien verbindet Emirates Österreich mit 158 Destinationen auf sechs Kontinenten. Seit 01. Juli 2016 setzt Emirates auf der täglichen Rotation EK 127/128 ihr Flaggschiff A380 ein. Der zweite tägliche Flug wird mit einer B777-300ER durchgeführt. Emirates SkyCargo transportiert aus Österreich Exportgüter wie Elektronik, Arzneimittel oder Kristallwaren zu Märkten im Nahen und Mittleren Osten, Afrika und Asien. An Bord der modernen und effizienten Flotte von 270 Großraumflugzeugen bietet die Fluggesellschaft ihren Gästen vielfach ausgezeichneten Komfort und Service sowie freundliches Kabinenpersonal aus über 130 Ländern. Am Boden verbindet Emirates jedes Jahr Millionen von Menschen durch die zur Firmengruppe gehörenden Unternehmen, wie den Reiseveranstalter Emirates Holidays und das Destination-Management-Unternehmen Arabian Adventures. Weitere Informationen unter www.emirates.at, auf www.facebook.com/emirates sowie www.twitter.com/emirates.

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