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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling Austria GmbH (Grayling) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling legen die Rechte und Pflichten der Grayling fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Grayling geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Grayling schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Grayling wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Grayling noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Grayling alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Grayling den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Grayling angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Grayling zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Grayling werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Grayling verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Grayling im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Grayling geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Grayling ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Grayling gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Grayling ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Grayling vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Grayling berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Grayling, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Grayling in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Grayling. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Grayling Austria werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Grayling Austria GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Grayling hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Grayling für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Grayling vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Grayling ausgeschlossen.

6.2. Grayling gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Grayling eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Grayling von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Grayling behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Grayling durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Grayling den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Grayling berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Grayling kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Grayling möglich. Grayling kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Grayling haftet für alle durch von Grayling oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Grayling verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Grayling vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Grayling.

10. Geheimhaltung
Grayling verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Grayling und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Grayling zuständige Gericht als vereinbart. Grayling ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Huawei veröffentlicht 5GtoB-Lösung

Auf dem Mobile World Congress in Shanghai stellte das globale Technologieunternehmen Huawei eine umfassende Lösung für die Digitalisierung der Industrie vor.
Ryan Ding, Executive Director und Präsident der Carrier Business Group von Huawei
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Ryan Ding, Executive Director und Präsident der Carrier Business Group von Huawei © Huawei Austria

Pressemeldung, 22.02.2021

Wien, am 22. Februar 2021 – Ryan Ding, Executive Director und Präsident der Carrier Business Group von Huawei, hielt heute auf dem Mobile World Congress (MWC) in Shanghai eine Rede über die Entwicklungen, kommerzielle Erträge und die Chancen für die Digitalisierung der Industrie, die 5G mit sich bringt.

Er betonte, dass sich die 5G-Branche schneller entwickelt als erwartet und dass die Betreiber bereits kommerzielle Erträge aus der ersten Welle der 5G-Einführungen sehen. So sei die 5G-Nutzerbasis und die Anzahl der 5G-Geräte seit 2019 explodiert. Bis Ende 2020 hat sich die Zahl der 5G-Geräte auf dem Markt im Vergleich zum Vorjahr verachtfacht und auch die mobile Nutzerbasis stieg im Jahr 2020 auf 220 Millionen – eine 17-fache Steigerung im Vergleich zum Vorjahr. Ding prognostizierte, dass sich diese Zahlen dieses Jahr verdreifachen werden.

Auch die Preise für 5G-Smartphones sinken rapide. Es gibt bereits mehrere Geräte auf dem Markt, die unter 150 US-Dollar kosten, und etwa 30 Mittelklasse- und Low-End-Devices, die unter 300 US-Dollar kosten. Laut Ding wird das 5G-Mobiltelefon-Ökosystem in den nächsten ein bis zwei Jahren so ausgereift sein wie 4G, wenn der Netzausbau weitergeht und die Nutzerbasis weiterwächst.

Alles aus einer Hand

Auf der Veranstaltung stellte Huawei auch offiziell seine 5GtoB-Lösung vor, die darauf abzielt, Mehrwerte für jeden Akteur in der Wertschöpfungskette der Branche zu schaffen. Ding erklärte, dass Huawei aufbauend auf seine Erfahrung in den Bereichen Konnektivität, Computing und Branchendigitalisierung mit Betreibern und anderen Branchenpartnern für 5GtoB zusammengearbeitet hat, um eine Lösung aus einer Hand zu entwickeln, die Vertrieb, Betrieb und Services umfasst. Diese Lösung wird Transaktionen für Unternehmen vereinfachen, Netzbetreibern helfen, ihre Netzwerkkapazitäten zu monetarisieren und es Partnern ermöglichen, effizienter an Innovationen zu arbeiten und so neue Werte für alle beteiligten Akteure zu schaffen.

Die 5GtoB-Lösung von Huawei umfasst vier Teile: 5GtoB Network, 5GtoB NaaS, 5GtoB App Engine und 5GtoB Marketplace.

  • Mit dem 5GtoB-Network, das als Infrastruktur der 5G-Lösung dient, wird Huawei seine Fähigkeiten bei der Bereitstellung von szenariobasierten 5GtoB-Services weiter ausbauen, einschließlich Netzwerkplanung, -aufbau, -wartung und -optimierung.
  • Mit 5GtoB NaaS können Netzwerkfunktionen in Angebote orchestriert werden, bevor sie freigegeben werden. Dies erleichtert Unternehmensanwendern und Anwendungsentwicklern die Nutzung von 5G-Netzwerken und ermöglicht es Unternehmensanwendern, 5G-Campusnetzwerke selbst zu verwalten.
  • Die 5GtoB App Engine ist ein Anwendungsinnovationszentrum, in dem Anwendungsentwickler und Systemintegratoren auf die 5G-Netzfunktionen der Betreiber zugreifen können. Sie macht die Entwicklung von 5GtoB-Anwendungen effizienter und die Anwendungsintegration einfacher. Sie dient auch als Brücke zwischen 5G-Netzkapazitäten und 5GtoB-Anwendungen und ermöglicht eine agile Serviceentwicklung und -einführung.
  • Der 5GtoB Marketplace ist ein digitaler All-in-One-Supermarkt in der Cloud, in dem Unternehmensanwender die benötigten industriellen 5G-Lösungen erwerben können.

Ding erklärte, dass die 5GtoB-Lösung zuerst in der Stahlindustrie implementiert wird. Mit den Fähigkeiten und Erfahrungen, die in die Plattform eingebettet sind, können industrielle 5G-Lösungen wie automatisierte Knüppeldrehung, AR-unterstützte Fernmontage und Qualitätsprüfung von Stahloberflächen standardisiert und schnell repliziert werden.

Am Ende seines Vortrags betonte Ding, dass die Digitalisierung der Industrie ein riesiger Markt sein wird, die Entwicklungen der digitalen Infrastruktur in den verschiedenen Branchen allerdings sehr unterschiedlich sind und auch die Anwendungsszenarien variieren. Darüber hinaus sind die entsprechenden digitalen Standards noch nicht vorhanden. Daher rief er alle Akteure der Branche auf, gemeinsam an der Etablierung umfassender 5GtoB-Standards und eines Ökosystems zu arbeiten, um die Digitalisierung der Industrie voranzutreiben. Zum Abschluss seiner Rede bekräftigte er das Engagement von Huawei, in das Ökosystem und die Standards zu investieren und die Branchendigitalisierung zu unterstützen.

Der MWC Shanghai 2021 läuft vom 23. bis 25. Februar in Shanghai, China. Huawei stellt seine Produkte und Lösungen an den Ständen E10, E50 und E90 in Halle N1 im Shanghai New International Expo Centre (SNIEC) aus. Für weitere Informationen finden Sie unter: https://carrier.huawei.com/en/events/mwcs2021

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Huawei Technologies
Über Huawei
Huawei Technologies (www.huawei.com) ist führender Hersteller von Telekommunikationslösungen. Die Produkte und Lösungen des Unternehmens werden in über 170 Ländern eingesetzt und von 45 der 50 größten Netzbetreiber weltweit sowie von einem Drittel der Weltbevölkerung genutzt. Huawei verfügt über eine umfassende Expertise in Festnetz-, Mobilfunk- und IP-Technologien. Das Portfolio des Unternehmens umfasst mobile Produkte, Produkte für Vermittlungstechnik, Netzwerkprodukte, Software-Anwendungen sowie Endgeräte. Huawei erzielte 2019 einen geschätzten Umsatz von 120,9 Milliarden US-Dollar. Damit wurde ein Plus von mehr als 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr erreicht. Huawei beschäftigt rund 194.000 Mitarbeiter/innen weltweit, von denen mehr als 45 Prozent im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind. Seit 2007 ist Huawei in Österreich mit einem Standort in Wien vertreten und beschäftigt in Österreich rund 120 Mitarbeiter/innen.
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Tel: +43-664-1463045
E-Mail: a.wolschann@huawei.com
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