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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling Austria GmbH (Grayling) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling legen die Rechte und Pflichten der Grayling fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Grayling geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Grayling schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Grayling wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Grayling noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Grayling alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Grayling den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Grayling angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Grayling zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Grayling werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Grayling verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Grayling im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Grayling geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Grayling ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Grayling gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Grayling ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Grayling vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Grayling berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Grayling, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Grayling in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Grayling. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Grayling Austria werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Grayling Austria GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Grayling hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Grayling für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Grayling vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Grayling ausgeschlossen.

6.2. Grayling gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Grayling eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Grayling von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Grayling behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Grayling durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Grayling den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Grayling berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Grayling kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Grayling möglich. Grayling kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Grayling haftet für alle durch von Grayling oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Grayling verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Grayling vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Grayling.

10. Geheimhaltung
Grayling verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Grayling und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Grayling zuständige Gericht als vereinbart. Grayling ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Innovation öffnet neue Türen

Ken Hu
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Ken Hu © Huawei

Deputy Chairman von Huawei Technologies

Pressemeldung, 23.02.2021 Ken Hu, Deputy Chairman von Huawei spricht über Durchbrüche in der technischen Innovation, die das Leben besser, die Unternehmen intelligenter und die Welt inklusiver machen und den Weg aus der Pandemie aufzeigen.

Wien, am 23. Februar 2021
– Bei der Eröffnungszeremonie des Mobile World Congress 2021 (MWC) in Shanghai sprach Ken Hu, Deputy Chairman von Huawei, über die enormen Auswirkungen von COVID-19 auf Länder, Unternehmen und Menschen auf der ganzen Welt, sowie über die Rolle der Technologie bei der Bekämpfung der Pandemie.

„Bei Innovation geht es nicht nur darum, die Probleme von heute zu lösen“, sagte Hu, „Es geht darum, die Zukunft zu gestalten. Schon jetzt müssen wir intensiv darüber nachdenken, wie wir durch Innovationen die Lebensqualität verbessern, Unternehmen intelligenter machen und eine solidarischere Welt schaffen können.“ Er erklärte, dass der ungleiche Zugang zu digitaler Technologie und digitalen Fähigkeiten die digitale Kluft vergrößert und die Pandemie die Situation noch zusätzlich verschärft hat. „Wir müssen uns bei Innovationen darauf konzentrieren, diese Kluft zu überbrücken und die digitale Inklusion voranzutreiben.“

COVID-19 hat viele neue Anforderungen an die digitale Infrastruktur geschaffen. Im vergangenen Jahr hat Huawei eng mit Netzbetreibern zusammengearbeitet, um den stabilen Betrieb von mehr als 300 Netzwerken in 170 Ländern sicherzustellen. „Wir müssen sicherstellen, dass sich Innovation nicht nur auf heute bezieht. Es geht darum, die Zukunft aktiv mitzugestalten und einen größeren gesellschaftlichen Wert zu schaffen.“

Innovationen für eine bessere Lebensqualität
Während seiner Keynote zeigte Hu dem Publikum die Cyberverse-App von Huawei, eine fortschrittliche AR-Anwendung, die zeigt, wie 5G-Netzwerke, 5G-Geräte und AR-Technologie zusammenarbeiten, um ein immersiveres virtuelles Erlebnis zu schaffen, sei es ein lebensechter Wald oder eine Simulation im Weltraum. Die neue App ermöglicht die nahtlose Integration virtueller und physischer Realität mit hochpräzisen, zentimetergenauen Positionierungsfähigkeiten, enormer Rechenleistung und Übertragung mit hoher Bandbreite durch 5G. Huawei geht davon aus, dass Cyberverse viele neue Wachstumsmöglichkeiten in verschiedenen Sektoren schafft, darunter Bildung, Unterhaltung, Tourismus und Transport.

Innovationen für intelligentere Unternehmen
In den letzten Jahren haben Technologien wie 5G, Cloud und AI begonnen, eine wichtige Rolle in der Fertigung zu spielen und den Übergang zu intelligenteren und flexibleren Abläufen zu beschleunigen. Hu erläuterte, wie die Huawei-eigene Dongguan South Factory derzeit 5G-Netzwerke mit cloudbasierten AI-Anwendungen in ihren 5G-Smartphone-Produktionslinien nutzt, um enorme Produktivitätssteigerungen zu erzielen.

Innovationen für eine inklusivere Welt
Hu warnt in seiner Rede vor der größer werdenden Kluft zwischen Organisationen bzw. Menschen, die aktiv von der digitalen Technologie profitieren können, und denen, die davon ausgeschlossen werden. „Um eine unausgewogene Entwicklung zu vermeiden, die digitale Kluft zu überbrücken und ein inklusives Wachstum zu fördern, muss sich der Fokus der Innovation darauf verlagern, einen größeren sozialen Wert zu erzeugen“, betonte Hu.

Huawei setzt das in einer Partnerschaft mit ghanaischen Betreibern für ein ländliches Netzwerkinfrastrukturprojekt um: Mehr als 2.000 RuralStar-Basisstationen sollen in abgelegenen Regionen des Landes installieret werden und dazu beitragen, die Mobilfunkabdeckung in Ghana von 83 Prozent auf 95 Prozent zu erhöhen.
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Huawei Technologies
Über Huawei
Huawei Technologies (www.huawei.com) ist führender Hersteller von Telekommunikationslösungen. Die Produkte und Lösungen des Unternehmens werden in über 170 Ländern eingesetzt und von 45 der 50 größten Netzbetreiber weltweit sowie von einem Drittel der Weltbevölkerung genutzt. Huawei verfügt über eine umfassende Expertise in Festnetz-, Mobilfunk- und IP-Technologien. Das Portfolio des Unternehmens umfasst mobile Produkte, Produkte für Vermittlungstechnik, Netzwerkprodukte, Software-Anwendungen sowie Endgeräte. Huawei erzielte 2019 einen geschätzten Umsatz von 120,9 Milliarden US-Dollar. Damit wurde ein Plus von mehr als 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr erreicht. Huawei beschäftigt rund 194.000 Mitarbeiter/innen weltweit, von denen mehr als 45 Prozent im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind. Seit 2007 ist Huawei in Österreich mit einem Standort in Wien vertreten und beschäftigt in Österreich rund 120 Mitarbeiter/innen.
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Ken Hu

Deputy Chairman von Huawei Technologies

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Presse­kontakt

Huawei Corporate
Mag. Alexander Wolschann
Unternehmenssprecher/ company spokesman
Huawei Technologies Austria GmbH
IZD Tower 9th Floor, Wagramer Straße 19
A-1220 Vienna, Austria
Tel: +43-664-1463045
E-Mail: a.wolschann@huawei.com
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Deputy Chairman von Huawei Technologies

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