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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling Austria GmbH (Grayling) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling legen die Rechte und Pflichten der Grayling fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Grayling geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Grayling schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Grayling wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Grayling noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Grayling alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Grayling den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Grayling angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Grayling zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Grayling werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Grayling verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Grayling im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Grayling geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Grayling ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Grayling gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Grayling ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Grayling vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Grayling berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Grayling, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Grayling in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Grayling. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Grayling Austria werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Grayling Austria GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Grayling hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Grayling für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Grayling vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Grayling ausgeschlossen.

6.2. Grayling gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Grayling eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Grayling von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Grayling behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Grayling durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Grayling den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Grayling berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Grayling kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Grayling möglich. Grayling kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Grayling haftet für alle durch von Grayling oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Grayling verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Grayling vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Grayling.

10. Geheimhaltung
Grayling verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Grayling und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Grayling zuständige Gericht als vereinbart. Grayling ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Produkterweiterung bei Medallia für erfolgreiches Personalmanagement in Remote-Zeiten

Neue Lösungen für Employee Experience, Remote-Arbeit und Contact Center verbessern Employee und Customer Experiences
Pressemeldung, 22.02.2021

München/Wien, 22. Februar 2021– Medallia, ein führender Anbieter von Experience-Management- und Engagement-Lösungen, stellt eine Reihe von neuen Produkten und Produktfunktionen vor, die Unternehmen helfen, ihre Mitarbeiter in der Remote-Arbeitswelt besser zu begleiten. Neue Angebote für Diversität und Inklusion, digitale Mitarbeitereinbindung in Echtzeit sowie die Integration von weltweit führenden Top-Tech-Partnern erleichtern es, mit Mitarbeitern in Kontakt zu bleiben, sie mit den notwendigen Arbeitsmitteln auszustatten und zu coachen. Dabei immer im Blick: Effiziente Arbeit und reibungslose Kundenerfahrungen über alle Kanäle.

 Optimierung von Mitarbeiterengagement und -bindung

„Im Zuge der COVID-19-Pandemie haben viele Menschen ihren Arbeitsplatz vom Büro ins Homeoffice verlagert. Unternehmen suchen nun neue Wege, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzubinden. Unser erweitertes Portfolio macht es Unternehmen einfacher, eine produktive, positive und motivierende Employee Experience zu schaffen“, erklärt Gerhard Raffling, VP & Country Manager, die Produkterweiterung. Zu diesen gehört unter anderem das optimierte Mitarbeiter-Feedback-Tool von Medallia. Dieses ermöglicht ab sofort ein individuelles Mitarbeiterfeedbackund personalisiert dringende Diversitäts- und Inklusionsfragen per Video, Audio oder Text. Im Sinne des Best-Practice-Prinzips erfahren Unternehmen so in Echtzeit, wie Mitarbeiter die Mitarbeiterführung, Unternehmenskultur und interne Regelungen erleben. Damit stellen Unternehmen sicher, dass sich die Belegschaft wohl, gehört und wertgeschätzt fühlt.

Wer sich fragt, wie Mitarbeiter interne Systeme wie Intranet, technologische Eigenentwicklungen, CRM- und Personalinformationssysteme (HRIS) erleben, nutzt Digital: In the Moment: Damit wird bei der Nutzung bestimmter, als Berührungspunkt definierter Seiten und Systeme direkt Feedback abgefragt. Jederzeit sofort Feedback geben zu können, ermöglicht weitreichenden Einfluss auf Mitarbeitererfahrungen.

Engere Zusammenarbeit und einen verbesserten Informationsfluss zwischen Teammitgliedern bietet das optimierte Notification Center von Medallia. Social-App-Features, wie das @Taggen von Teammitgliedern, Benachrichtigungen über NPS-Berichte sowie der Zugriff auf weiterführende Informationen, geben Nutzern viel Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Partizipation und Empfang von Daten.

Wichtige Neuintegrationen von Top-Tech-Partnern

Neuerungen verkündet Medallia auch im Bereich der Integration von Tech-Partnern. So verbindet DecisionWise ab sofort seine Employee-Experience-Expertise, Best Practices, Benchmarks und Empfehlungen mit den leistungsstarken Datenermittlungstools der Medallia Experience Cloud.

Aufschlussreiches Mitarbeiterfeedback kann dank der Integration des leistungsfähigen HR Service Delivery von ServiceNow ab sofort nach jeder Interaktion mit der Personalabteilung noch einfacher über Video, Audio und Text eingeholt werden.

Auf einer speziell für das Personalwesen ausgelegten Analyseplattform können Kunden von Medallia ab sofort ein klares Bild der allgemeinen Mitarbeitererfahrung sowie Optimierungsmöglichkeiten ableiten, um bessere Geschäftsergebnisse zu erzielen. Dies ist dank der Zusammenführung umfangreicher Personendaten von Visier und den Daten über Kunden- und Mitarbeitererfahrung von Medallia möglich. „Eine Untersuchung des Marktforschungsinstituts IDC zeigt Vorzüge eines ganzheitlichen Ansatzes, der die Erkenntnisse aus Personal- und Experience-Daten kombiniert, um menschliches Verhalten zu verstehen. Führungskräften wird es so möglich, Probleme frühzeitig zu erkennen und mit entsprechenden Maßnahmen die Produktivität zu steigern, Fluktuation einzudämmen und die Employee Experience zu verbessern“, betont Gerhard Raffling die Zusammenarbeit zwischen Visier und Medallia.

Last but not least: Die Zusammenführung von Kundenfeedback, Qualitätssicherung und Coaching auf der Plattform Stella Connect verschafft Führungskräften einen besseren Leistungsüberblick und unterstützt die Verbesserung der Frontline-Teams und wichtigsten KPIs, wie der First Call Resolution Rate und der Abwanderungsrate von Contact-Center-Mitarbeitern.

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Medallia (NYSE: MDLA) ist ein führender Anbieter von Experience-Management- und Engagement-Lösungen. Medallias preisgekrönte SaaS-Plattform, die Medallia Experience Cloud ™, ist marktführend beim Verständnis und Management von Erfahrungen für Kunden, Mitarbeiter und Bürger. Medallia erfasst Signale, die auf täglichen Erfahrungen persönlich, bei Anrufen oder über digitale Kanäle, über Video-, Social-Media- und IoT-Interaktionen erzeugt werden. Der Einsatz von proprietärer KI-Technologie liefert personalisierte und vorausschauende Erkenntnisse. Die daraus resultierenden Maßnahmen können die Geschäftsergebnisse enorm vorantreiben. Mithilfe der Medallia Experience Cloud können Kunden die Abwanderung reduzieren, Detraktoren in Promotoren und Käufer umwandeln, In-the-Moment-Cross-Selling- und Up-Selling-Möglichkeiten schaffen und umsatzsteigernde Geschäftsentscheidungen treffen, um klare und wirksame Kapitalrenditen zu erzielen.

www.medallia.com

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Grayling Austria GmbH
Azra Ibrahimovic, Wolfgang Rudloff
T: +43 1 524 43 00, E: medallia.at@grayling.com

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