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Nutzungsbedingungen


1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling Austria GmbH (Grayling) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen die Rechte und Pflichten von Grayling fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Grayling geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Grayling schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers widersprochen wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Grayling wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Grayling noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Grayling alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Grayling den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige Eingang (d.h. an den von Grayling angegebenen Terminen) aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Grayling zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Grayling werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Grayling verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Grayling im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Grayling geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Grayling ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Grayling gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Grayling ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Grayling vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Grayling berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. In Falle einer durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründeten Einstellung der Arbeit durch Grayling, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Grayling in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Grayling. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 8% des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Grayling Mitarbeitern werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Grayling Austria GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Grayling hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Grayling für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Grayling vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Grayling ausgeschlossen.

6.2. Grayling gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Grayling eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Grayling von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Grayling behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Grayling durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Grayling den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Grayling berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Grayling kann in diesem Fall dem Auftraggeber die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Grayling möglich. Grayling kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Grayling haftet für alle durch von Grayling oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Grayling verrechnet grundsätzlich für Konzept-Präsentationen ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Grayling vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Grayling.

10. Geheimhaltung
Grayling verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Grayling und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Grayling zuständige Gericht als vereinbart. Grayling ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Wissen vermitteln: Huawei startet Studierendenwettbewerb zum 7. Mal

Mit dem umfangreichen Online-Programm „Seeds for the Future“ ermöglicht Huawei Austria heimischen Studierenden, ihr Wissen zu erweitern und internationale Beziehungen zu knüpfen.
Seeds for the Future Österreich 2021
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Seeds for the Future Österreich 2021 © Huawei

Pressemeldung, 07.04.2021 Wien, am 07. April 2021 – Huawei lädt den heimischen IT-Nachwuchs ein, sich bis 28. Mai 2021 für „Seeds for the Future“ zu bewerben. Auch in diesem Jahr, erwartet die 15 ausgewählten Studentinnen und Studenten das Programm „Sky“. Dabei handelt es sich um ein einwöchiges, vielfältiges Online-Programm, bei dem Interkulturelles sowie Wissensaustausch im Zentrum stehen. Highlights des diesjährigen Programms sind die vielfältigen Kurse zu Themen wie 5G, Artificial Intelligence und Cloud Computing. Der Wettbewerb richtet sich an Studierende von TU Wien, TU Graz, Fakultät für Informatik der Universität Wien, FH OÖ – Campus Hagenberg, FH Joanneum und FH St. Pölten und findet in Österreich bereits zum 7. Mal statt.

„Der Grundgedanke von Seeds for the Future ist es, jungen Menschen aus der ganzen Welt Einblicke in ein globales Hightech-Unternehmen zu geben und ihnen Fachwissen sowie interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“, so Erich Manzer, Deputy CEO bei Huawei Technologies Austria. Manzer weiter: „Leider können wir die Studierenden dieses Jahr erneut nicht nach China einladen, aber wir haben ein umfangreiches Programm hier in Österreich geschnürt und dafür namhafte Persönlichkeiten gewinnen können.“

Seeds for the Future 2021: bis 28. Mai bewerben und tolle Preise gewinnen
Auf die diesjährigen GewinnerInnen wartet von 13. bis 22. September ein spannendes Online-Programm. So wird etwa ein österreichischer Experte in Peking einen Überblick über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen China und Österreich liefern. Außerdem bekommen die Studierenden Zugang zu exklusiven Online-Kursen mit Huawei-ExpertInnen zu aktuellen Technologietrends. Last but not least können sich die GewinnerInnen auf tolle Preise freuen.

„Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Lösungen. Huawei bot nicht nur eine hervorragende Alternative und aufschlussreiche Kurse zu den neuesten IKT-Trends, sondern gab uns auch die Möglichkeit, mit Menschen aus der ganzen Welt in Kontakt zu treten. Huawei Seeds for the Future 2020 ist eine Erfahrung, für die ich für immer dankbar sein werde!“, schwärmt Jennifer Malits, die im Jahr 2020 am Programm teilgenommen hat.

Bis 28. Mai 2021 können sich Studierende, die an der TU Wien, der TU Graz, der Fakultät für Informatik der Universität Wien, der FH OÖ in Hagenberg, der FH Joanneum oder der FH St. Pölten eingeschrieben sind, mit einem Motivationsschreiben und einem kurzen Video bewerben. 15 von ihnen werden dann von einer unabhängigen Expertenjury ausgewählt. In den Vorjahren bestand diese aus VertreterInnen aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit), Wirtschaftsagentur Wien, Wirtschaftskammer Österreich, Stadt Wien und Huawei. Alle Details zum Wettbewerb und der Bewerbung sind unter www.huawei-university.com verfügbar.

International besteht die Initiative „Seeds for the Future“ bereits seit 2008. In dieser Zeit haben sich mehr als 30.000 Studierende von mehr als 500 Universitäten aus 125 Ländern für das Programm beworben und mehr als 5.700 haben die Möglichkeit einer China-Reise genutzt.

Huawei University: Bildungsinitiativen für Österreichs Tech-Nachwuchs
„Seeds for the Future“ ist Teil einer langfristigen Bildungsinitiative von Huawei Österreich, die unter dem Namen „Huawei University“ mehrere Programme für Studierende und SchülerInnen umfasst. So investiert das Technologieunternehmen in Kooperation mit dem Bildungsministerium in heimische Forschungs- und Bildungsprojekte, finanziert im Rahmen des „Huawei Stipendiums“ jährlich drei Studierenden einen Wohnplatz in einem ÖJAB-Heim und half in Zusammenarbeit mit der TU Wien sozial benachteiligten jungen Menschen. Ziel der Initiative ist es, die digitale Gesellschaft und den Umgang mit IKT-Technologien zu fördern sowie den kulturellen Austausch zwischen Österreich und China zu intensivieren.
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Huawei Technologies
Über Huawei
Huawei Technologies (www.huawei.com) ist führender Hersteller von Telekommunikationslösungen. Die Produkte und Lösungen des Unternehmens werden in über 170 Ländern eingesetzt und von 45 der 50 größten Netzbetreiber weltweit sowie von einem Drittel der Weltbevölkerung genutzt. Huawei verfügt über eine umfassende Expertise in Festnetz-, Mobilfunk- und IP-Technologien. Das Portfolio des Unternehmens umfasst mobile Produkte, Produkte für Vermittlungstechnik, Netzwerkprodukte, Software-Anwendungen sowie Endgeräte. Huawei erzielte 2019 einen geschätzten Umsatz von 120,9 Milliarden US-Dollar. Damit wurde ein Plus von mehr als 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr erreicht. Huawei beschäftigt rund 194.000 Mitarbeiter/innen weltweit, von denen mehr als 45 Prozent im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind. Seit 2007 ist Huawei in Österreich mit einem Standort in Wien vertreten und beschäftigt in Österreich rund 120 Mitarbeiter/innen.
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Presse­kontakt

Huawei Corporate
Mag. Alexander Wolschann
Unternehmenssprecher/ company spokesman
Huawei Technologies Austria GmbH
IZD Tower 9th Floor, Wagramer Straße 19
A-1220 Vienna, Austria
Tel: +43-664-1463045
E-Mail: a.wolschann@huawei.com
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