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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling Austria GmbH (Grayling) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grayling legen die Rechte und Pflichten der Grayling fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Grayling geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Grayling schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Grayling wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Grayling noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Grayling alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Grayling den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Grayling angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Grayling zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Grayling werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Grayling verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Grayling im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Grayling geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Grayling ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Grayling gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Grayling ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Grayling vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Grayling berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Grayling, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Grayling in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Grayling. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Grayling Austria werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Grayling Austria GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Grayling hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Grayling für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Grayling vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Grayling ausgeschlossen.

6.2. Grayling gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Grayling eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Grayling von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Grayling behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Grayling durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Grayling den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Grayling berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Grayling kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Grayling möglich. Grayling kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Grayling haftet für alle durch von Grayling oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Grayling verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Grayling vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Grayling.

10. Geheimhaltung
Grayling verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Grayling und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Grayling zuständige Gericht als vereinbart. Grayling ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Kapsch BusinessCom ist Microsoft Country Partner of the Year 2020

Der Digitalisierungspartner konnte vor allem durch rasche Lösungen im Zusammenhang mit COVID-19 überzeugen.
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Pressemeldung, 14.07.2020

Wien, 14. Juli 2020 – Die Microsoft Corporation hat die Gewinner des „Partner of the Year 2020“ Awards bekanntgegeben. Die alljährliche Auszeichnung würdigt Partner von Microsoft, die herausragende Leistungen bei der Innovation und Implementierung von Kundenlösungen auf Basis von Microsoft-Technologie unter Beweis stellen. In Österreich darf sich dieses Jahr Kapsch BusinessCom über den begehrten Award freuen.

Ausschlaggebend waren unter anderem zwei Projekte, die Kapsch im Zuge von COVID-19 umgesetzt hatte. Der Digitalisierungsanbieter hat zwei COVID-19 Response Solutions entwickelt, die auf Azure, SharePoint und M365 basieren. Eine Lösung unterstützt den Logistikprozess in der Schutzmaskenproduktion, die andere ermöglicht ein großes Forschungsprojekt, bei dem Informationen zu Patienten mit Diabetes Mellitus-Risiko, die an COVID-19 erkranken, gesammelt werden.

„Die präzise und rasche Implementierung innovativer Projekte sind wir von Kapsch BusinessCom seit Jahren gewohnt, doch gerade die Agilität und Flexibilität in der aktuellen Situation und zu Beginn der Corona-Pandemie hat uns sehr beeindruckt“, beschreibt Michael Rehberger, One Commercial Partner & Small, Medium Corporate Lead bei Microsoft Österreich die Partnerschaft und begründet so die Entscheidung der Jury.

Schnelle Erfassung von wichtigen Patientendaten

Innerhalb kürzester Zeit konnten die Softwareentwickler von Kapsch gemeinsam mit Microsoft und icomedias für die Österreichische Diabetesgesellschaft eine digitale Datenerfassung zur Prüfung von Zusammenhang und Auswirkung von COVID-19 auf Patienten, die an einer Zuckerkrankheit leiden, entwickeln. Denn Diabetes mellius stellt einen Risikofaktor für schwerwiegende Verläufe von COVID-19 Infektionen dar. Die digitale österreichweite Erfassung von relevanten Parametern, wie Laborwerten, Begleiterkrankungen und Medikation ermöglicht eine fundierte Diagnostik.

Eine österreichische (Cloud) Lösung im Kampf gegen COVID-19

Das Smart Textile Konsortium in Vorarlberg begann während der Corona-Krise damit, Einzelteile und Schutzmasken der Klasse FFP-2 zu produzieren, die komplett in Österreich hergestellt werden. Dafür benötigten sie eine IT-Lösung die nicht nur rasch einsetzbar, sondern auch skalierbar sein sollte. Durch den Einsatz von neuesten Technologien und Programmiermethoden konnten Kapsch und Microsoft innerhalb kurzer Zeit ein Cloudbasiertes System liefern, das es dem Smart Textile Konsortium ermöglichte, Pakete genau zu verfolgen.

Doch auch abseits der Coronakrise arbeiten Kapsch und Microsoft gemeinsam an Lösungen zu Azure, SharePoint, Modern Workplace mit M365-Anwendungen, Collaboration inkl. Service Hub oder Security. Diese sind wichtige Bestandteile der Digitalisierungsstrategien namhafter Kunden aller Branchen.

Der Award ist für Kapsch ein bedeutender Meilenstein, denn die Kapsch Group ist nicht nur selbst großer internationaler Azure Kunde, sondern hat mit Microsoft auch eine Cloud Solution Provider Partnerschaft, bei der Microsoft ideale Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Umsetzung von Digitalisierungslösungen schafft.

„Microsoft Azure ist nicht nur ein Teil unseres Portfolios, sondern ein wichtiger Part unserer Gesamtstrategie“, erklärt Jochen Borenich, Vorstand Kapsch BusinessCom, „Ein großer Teil unseres Sales Teams und der Cloud Architects ist darauf spezialisiert. So begleiten wir unsere Kunden end-to-end in ihrer Cloud Transformation. Wir arbeiten mit Microsoft in allen Bereichen hervorragend zusammen, von KMU bis zum Enterprise-Segment, quer über alle Branchen. Nun Microsoft Partner of the Year in Österreich zu sein, ist ein neuer Höhepunkt unserer Partnerschaft.“

Die Awards wurden in insgesamt 49 Kategorien vergeben und aus mehr als 2.900 Einreichungen aus über 100 Ländern ausgewählt. Die GewinnerInnen und FinalistInnen wurden auf der weltweiten Partnerkonferenz und heuer digital stattfindenden Microsoft Inspire vom 21. und 22. Juli ausgezeichnet.

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KBC
Kapsch BusinessCom ist ein Unternehmen der Kapsch Group und unterstützt als führender Digitalisierungspartner Unternehmen bei der Steigerung ihrer Business Performance und Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. Kapsch ist dabei Berater, Systemlieferant und Dienstleistungsanbieter. Das Portfolio umfasst intelligente IT-Technologie, Netzwerk- und Securitylösungen ebenso wie Medientechnik, Artificial Intelligence, IoT und Softwareentwicklung. Kapsch agiert dabei herstellerunabhängig und mit weltweit führenden Partnern wie HPE, Cisco oder Microsoft. Kapsch BusinessCom betreut über 17.000 Kunden wie z.B. Allianz, Erste Bank, ÖBB, OMV, ORF oder Vodafone lokal ebenso wie global. Die 1.460 MitarbeiterInnen erzielten im Geschäftsjahr 2019/20 einen Umsatz von 410 Mio. EUR.
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Carolin Treichl

Executive Vice President Marketing & Communications
Kapsch AG
Am Europlatz 2
1120 Wien
Österreich
T +43 50 811 1710
carolin.treichl@kapsch.net
 

Jutta Hanle

Vice President Marketing & Communications
Kapsch BusinessCom AG
Wienerbergstraße 53
1120 Wien
Österreich
T +43 50 811 5787
jutta.hanle@kapsch.net

Für weitere Informationen: www.kapsch.net/kbc
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